Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen das am 15. Dezember 1997 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.421,34 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 3. Mai 1997 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 72 % und die Beklagten 28 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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