OLG Hamm - Beschluß vom 03.05.1994 (2 Ss OWi 378/94) - DRsp Nr. 1995/3436
OLG Hamm, Beschluß vom 03.05.1994 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 378/94
DRsp Nr. 1995/3436
»Bei einem nach § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV festgesetzten Fahrverbot bedarf es des ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Abwendens eines Fahrverbots durch eine erhöhte Geldbuße (vgl. BGH NZV 1992, 286 - NJW 1992, 1397) nicht, wenn die Begründung des Amtsgerichts im übrigen mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck bringt, daß der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg einer entsprechenden Einwirkung auf den Betroffenen durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht erreicht werden kann.«