I.
Das Amtsgericht Bottrop hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 250,- Euro verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbotes hat das Amtsgericht abgesehen.
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der bereits zweimal im Jahre 2003 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (31 km/h und 21 km/h) mit einem Bußgeld belegte Betroffene am 12. Oktober 2003 mit einem Pkw die Bundesautobahn A 42 von E2 in Fahrtrichtung E3. Im Bereich Kilometer 26,538 überschritt er die dort durch Wiederholungszeichen 274 auf 100 km/h beschränkte zulässige Höchstgeschwindigkeit fahrlässig um 45 km/h.
In dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Bußgeldbescheid der Stadt Bottrop vom 29. Januar 2004 war neben einer Geldbuße von 130 Euro ein Fahrverbot von einem Monat unter Gewährung der "Viermonats-Frist" angeordnet worden.
Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde wendet sich die Staatsanwaltschaft Essen gegen die Nichtverhängung eines Fahrverbotes. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde beigetreten.
II.
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