OLG Hamm - Beschluss vom 04.11.2004
3 Ss OWi 600/04
Normen:
OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 3 ; OWiG § 79 Abs. 6 ; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1 ; StVG § 26 a Abs. 2 ; BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 1 ; BKatV § 4 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Bottrop - 29 OWi 81 Js 655/04 - 29 (311/04),

OLG Hamm - Beschluss vom 04.11.2004 (3 Ss OWi 600/04) - DRsp Nr. 2005/4878

OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2004 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 600/04

DRsp Nr. 2005/4878

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 3 ; OWiG § 79 Abs. 6 ; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1 ; StVG § 26 a Abs. 2 ; BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 1 ; BKatV § 4 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bottrop hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 250,- Euro verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbotes hat das Amtsgericht abgesehen.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der bereits zweimal im Jahre 2003 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (31 km/h und 21 km/h) mit einem Bußgeld belegte Betroffene am 12. Oktober 2003 mit einem Pkw die Bundesautobahn A 42 von E2 in Fahrtrichtung E3. Im Bereich Kilometer 26,538 überschritt er die dort durch Wiederholungszeichen 274 auf 100 km/h beschränkte zulässige Höchstgeschwindigkeit fahrlässig um 45 km/h.

In dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Bußgeldbescheid der Stadt Bottrop vom 29. Januar 2004 war neben einer Geldbuße von 130 Euro ein Fahrverbot von einem Monat unter Gewährung der "Viermonats-Frist" angeordnet worden.

Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde wendet sich die Staatsanwaltschaft Essen gegen die Nichtverhängung eines Fahrverbotes. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde beigetreten.

II.