OLG Hamm - Beschluss vom 09.06.2009
5 Ss OWi 297/09
Normen:
StVG § 25 Abs. 2a S. 1; OWiG § 20; OWiG § 46 Abs. 1; OWiG § 69 Abs. 4; OWiG § 79 Abs. 3; StPO § 155; StPO § 206a; StPO § 260 Abs. 3; StPO § 264; StPO § 267 Abs. 1 S. 3; StPO § 354 Abs. 1; StPO § 467 Abs. 1; StPO § 467 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Essen, 68 OWi 80 Js 2369/08-139/08,

OLG Hamm - Beschluss vom 09.06.2009 (5 Ss OWi 297/09) - DRsp Nr. 2009/26916

OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2009 - Aktenzeichen 5 Ss OWi 297/09

DRsp Nr. 2009/26916

Natürliche Handlungseinheit bei mehreren Geschwindigkeitsverstößen [Messabstand: eine Minute]) 1. a) Bei mehreren, im Verlaufe einer Fahrt begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen eines Kraftfahrzeugführers handelt es sich nach wohl einhellliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum im Regelfall um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne. b) Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit und damit schon deshalb auch (nur) eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne liegt ausnahmsweise dann vor, wenn die einzelnen Verstöße einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang aufweisen, dass sich der besagte Vorgang bei natürlicher Betrachtung auch für einen unbeteiligten Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt. 2. Werden zwei Geschwindigkeitsmessungen im Abstand von einer Minute und 11 Sekunden durchgeführt, stellen die festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen eine einheitliche Tat im verfahrensrechtlichen (und materiell-rechtlichen) Sinn dar.

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Staatskasse zu tragen, die der Betroffenen auch die ihr entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen hat.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 2a S. 1; OWiG § 20; OWiG § 46 Abs. 1; OWiG § 69 Abs. 4;