OLG Hamm - Beschluß vom 10.07.1995
2 Ss OWi 746/95
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; StVO § 3 Abs. 3, § 49 ;
Fundstellen:
VRS 90, 210

OLG Hamm - Beschluß vom 10.07.1995 (2 Ss OWi 746/95) - DRsp Nr. 1996/22236

OLG Hamm, Beschluß vom 10.07.1995 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 746/95

DRsp Nr. 1996/22236

1. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 47 km/h innerhalb einer geschlossenen Ortschaft muß das Amtsgericht sich mit der Frage auseinandersetzen, ob der Betroffene angesichts des Unterschiedes zwischen der erlaubten und der gefahrenen Geschwindigkeit nicht vorsätzlich gehandelt hat.

»2. Daß der Betroffene "die Fahrerlaubnis aus geschäftlichen Gründen dringend benötigt", reicht allein nicht aus, um von der Anordnung eines Regelfahrverbots im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 5.3.3 Tabelle "Geschwindigkeitsüberschreitung" der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatVO abzusehen.«

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; StVO § 3 Abs. 3, § 49 ;
Fundstellen
VRS 90, 210