OLG Hamm - Beschluß vom 11.03.1999 (1 Ss OWi 203/99) - DRsp Nr. 1999/10660
OLG Hamm, Beschluß vom 11.03.1999 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 203/99
DRsp Nr. 1999/10660
»1. Die Einstrahlung von Sonnenlicht auf eine LZA begründet wegen der damit häufig verbundenen schwierigen oder mißverständlichen Erkennung der jeweiligen Farbphase eine besondere Sorgfaltspflicht des Kfz-Führers.2. Die falsche Wahrnehmung der Farbphase angesichts solcher Lichtverhältnisse führt dann zu einer groben Pflichtverletzung auch in subjektiver Hinsicht, wenn der Kfz-Führer trotz solcher Lichtverhältnisse ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen in einen Kreuzungsbereich einfährt und dort einen Unfall verursacht.«