OLG Hamm - Beschluß vom 12.09.1996
2 Ss OWi 955/96
Normen:
OWiG § 71 ; StPO §§ 261, 267 Abs. 1. S. 3;
Fundstellen:
VRS 92, 335

OLG Hamm - Beschluß vom 12.09.1996 (2 Ss OWi 955/96) - DRsp Nr. 1997/5861

OLG Hamm, Beschluß vom 12.09.1996 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 955/96

DRsp Nr. 1997/5861

Sieht der Tatrichter von der die Abfassung der Urteilsgründe erleichternden Verweisung auf ein Beweisfoto ab ,so genügt es weder, wenn er das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitteilt, noch, wenn er die von ihm zur Identifizierung herangezogenen Merkmale auflistet. Vielmehr muß er dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechende ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist. In diesem Fall muß das Urteil Ausführungen zur Bildqualität (insbesondere zur Bildschärfe) enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale (in ihren charakteristischen Eigenarten) so präzise beschreiben, daß dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird. Diesen Anforderungen genügt eine allgemeine Beschreibung des Betroffenen nicht.

Normenkette:

OWiG § 71 ; StPO §§ 261, 267 Abs. 1. S. 3;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß § 41, 49 StVO eine Geldbuße in Höhe von 200,00 DM festgesetzt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.