OLG Hamm - Beschluß vom 13.02.1997
2 Ss OWi 1189/96
Normen:
BKatV § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1997, 587

OLG Hamm - Beschluß vom 13.02.1997 (2 Ss OWi 1189/96) - DRsp Nr. 1997/5846

OLG Hamm, Beschluß vom 13.02.1997 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1189/96

DRsp Nr. 1997/5846

»Wird nach bereits erfolgter Erhöhung der Geldbuße die Festsetzung eines Fahrverbots von zwei Monaten damit begründet, daß ein bereits früher verhängtes Fahrverbot offenbar zur Warnung nicht ausgereicht hat, muß das Amtsgericht nicht mehr ausdrücklich darlegen, daß ein Absehen vom Fahrverbot bei gleichzeitiger nochmaliger Erhöhung der Geldbuße nicht mehr in Betracht kam.«

Normenkette:

BKatV § 1 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer am 22. Februar 1995 begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 130,- DM festgesetzt und ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt. Hiergegen richtet sich die auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen den Schuldspruch richtet, war sie gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 16. Januar 1997, der dem Betroffenen bekannt ist und auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils insoweit unter Berücksichtigung der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).