OLG Hamm - Beschluss vom 15.03.2004
2 Ss OWi 162/04
Normen:
StPO § 267 ;
Fundstellen:
VRS 106, 466
Vorinstanzen:
AG Witten, vom 22.12.2003

OLG Hamm - Beschluss vom 15.03.2004 (2 Ss OWi 162/04) - DRsp Nr. 2004/6043

OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2004 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 162/04

DRsp Nr. 2004/6043

»Zu den Anforderungen an die Ausführungen im tatrichterlichen Urteil bei Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes.«

Normenkette:

StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands gem. §§ 4 Abs. 3, 49 StVO, 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 110 EURO verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die auf den Rechtsfolgensausspruch beschränkt ist und mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, so dass sie gem. § 79 Abs. 6 OWiG zu verwerfen war.

1. Die von der Rechtsbeschwerde in der Rechtsbeschwerdebegründung vorgenommene Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam. Das angefochtene Urteil enthält noch hinreichende tatsächliche Feststellungen für den festgestellten Verstoß gegen § 4 Abs. 3 StVO.

Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Am 10. Juni 2003 befuhr der Betroffene mit dem LKW seines Arbeitsgebers, einem Sattelzug IVECO, amtliches Kennzeichen XXXXXXXXX gegen 07.56 Uhr die BAB A 43 in Witten in Fahrtrichtung Wuppertal.