OLG Hamm - Beschluß vom 16.02.1999
2 Ss OWi 42/99
Normen:
StPO § 58, § 344 Abs. 2 S. 2; OWiG § 79 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 276
NZV 1999, 437

OLG Hamm - Beschluß vom 16.02.1999 (2 Ss OWi 42/99) - DRsp Nr. 1999/9940

OLG Hamm, Beschluß vom 16.02.1999 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 42/99

DRsp Nr. 1999/9940

1. Behauptet der Beschwerdeführer, daß das Gericht zu Unrecht einen Beweisantrag abgelehnt habe, so müssen zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge der Inhalt des Antrags und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses sowie die Tatsachen mitgeteilt werden, welche die Fehlerhaftigkeit des Ablehnungsbeschlusses ergeben. 2. Die ermessensfehlerhafte Anwendung der Ordnungsvorschrift des § 58 StPO kann eine Rechtsbeschwerde nur begründen, wenn zugleich gegen andere Verfahrensvorschriften, insbesondere die Pflicht zur Wahrheitserforschung, verstoßen wird. 3. Die Rechtsbeschwerde muß zweifelsfrei erkennbar machen, daß sie auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll.

Normenkette:

StPO § 58, § 344 Abs. 2 S. 2; OWiG § 79 Abs. 3 ;
Fundstellen
DAR 1999, 276
NZV 1999, 437