OLG Hamm - Beschluß vom 22.10.1996
2 Ss 1172/96
Normen:
StGB § 142 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 78
VRS 93, 166
ZfS 1997, 34

OLG Hamm - Beschluß vom 22.10.1996 (2 Ss 1172/96) - DRsp Nr. 1997/3851

OLG Hamm, Beschluß vom 22.10.1996 - Aktenzeichen 2 Ss 1172/96

DRsp Nr. 1997/3851

Die Verkehrsunfallflucht nach § 142 StGB kann mit dolus eventualis begangen werden. Den Urteilsgründen muß dann jedoch zu entnehmen sein, daß der Täter sich einen nicht ganz belanglosen Schaden zumindest als möglich vorgestellt hat.

Normenkette:

StGB § 142 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 1 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 50 DM und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 55,-- DM verurteilt.

Das Amtsgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte am 20. Dezember 1995 gegen 10.30 Uhr auf einem Parkplatz beim Rückwärtsfahren mit seinem Pkw gegen den dort zum Parken abgestellten Pkw des Zeugen gestoßen sei und dabei einen Fremdsachschaden von ca. 1.000 DM verursacht habe. Der Angeklagte habe sich, obwohl er den Unfall bemerkt habe, von der Unfallstelle entfernt, ohne Feststellungen hinsichtlich seiner Person oder Tatbeteiligung treffen zu lassen.