OLG Hamm - Beschluß vom 23.01.1997
2 Ss OWi 1038/96
Normen:
StVO § 37 ; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; BKat Nr. 34.2;
Fundstellen:
DAR 1997, 454
MDR 1998, 102

OLG Hamm - Beschluß vom 23.01.1997 (2 Ss OWi 1038/96) - DRsp Nr. 1998/352

OLG Hamm, Beschluß vom 23.01.1997 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1038/96

DRsp Nr. 1998/352

»Zum Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß.« 1. Ist eine Ampel durch eine Haltelinie nach § 41 Abs. 3 Nr. 2 (Zeichen 294) StVO ergänzt, so ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung der Rotlichtzeit deren Überfahren, anderenfalls der Beginn des Einfahrens in den durch die Ampel gesicherten Bereich. 2. Wird dem Betroffenen ein qualifizierter Rotlichtverstoß zur Last gelegt, so muß das Urteil Feststellungen zum Vorhandensein einer Haltelinie sowie zu der gefahrenen Geschwindigkeit enthalten. 3. Im Falle der Verhängung eines Fahrverbots müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß sich der Tatrichter der Möglichkeit bewußt war, die erforderliche Besinnungs- und Denkzettelfunktion mit einer Erhöhung der Regelgeldbuße bei gleichzeitigem Absehen vom Fahrverbot erreichen zu können. Hierfür reicht es nicht aus, wenn das Gericht lediglich das Vorliegen von Umständen verneint, die es gerechtfertigt hätten, ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen.

Normenkette:

StVO § 37 ; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; BKat Nr. 34.2;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 2 Nr. 1, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 300,00 DM festgesetzt und außerdem gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.