OLG Hamm - Beschluß vom 25.02.1997
2 Ss OWi 10/97
Normen:
StVO § 30 Abs.3;
Fundstellen:
MDR 1997, 585
NZV 1997, 323
VRS 93, 376

OLG Hamm - Beschluß vom 25.02.1997 (2 Ss OWi 10/97) - DRsp Nr. 1997/5843

OLG Hamm, Beschluß vom 25.02.1997 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 10/97

DRsp Nr. 1997/5843

»Zum Begriff des "Lastkraftwagens" im Sinne des Sonntagsfahrverbots.«

Normenkette:

StVO § 30 Abs.3;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot - §§ 30 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG - eine Geldbuße in Höhe von 80 DM festgesetzt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am Ostermontag 1996, "gegen 8:10 Uhr mit dem Lkw (offener Kasten) des Typs Mitsubishi (T) Typ L 200, amtliches Kennzeichen ... mit einem Anhänger mit 2 t zulässigem Gesamtgewicht die Bundesautobahn in der Gemeinde ... in Richtung ... Das Amtsgericht hat ausgeführt, daß es unerheblich sei, ob das ziehende Fahrzeug, der Lkw, unter die vom Betroffenen geltend gemachte Ausnahmevorschrift für Zugmaschinen falle. Nach den vorliegenden Fahrzeugpapieren handle es sich um einen Lkw.

Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem der Betroffene insbesondere geltend macht, bei dem von ihm gefahrenen Kraftfahrzeug handle es sich nicht um einen Lkw. Das Fahrzeug habe 5 Sitzplätze, vom äußeren Erscheinungsbild entspreche es einem Pkw. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

1.