OLG Hamm - Beschluß vom 30.01.1996
3 Ss OWi 1491/95
Normen:
BKatV § 2 Abs. 4 ; StPO § 267 ; StVG §§ 24, 25 ; StVO §§ 3 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
VRS 92, 271
VRS 97, 271

OLG Hamm - Beschluß vom 30.01.1996 (3 Ss OWi 1491/95) - DRsp Nr. 1997/5865

OLG Hamm, Beschluß vom 30.01.1996 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1491/95

DRsp Nr. 1997/5865

1. Den Anforderungen an die Darstellung der Identifizierung des Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos in den Gründen des tatrichterlichen Urteils ist genügt, wenn im Wege der vergleichenden Beschreibung des Meßfotos einerseits und des Betroffenen andererseits zahlreiche auf dem Foto erkennbare Identifizierungsmerkmale herausgearbeitet werden.

»2. Die erforderlichen Angaben zur Qualität des Beweisfotos können auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. 3. Die Rüge, einzelne Identifizierungsmerkmale seien entgegen den Urteilsgründen auf dem Beweisfoto nicht erkennbar bzw. bei dem Betroffenen nicht vorhanden, stellt einen unzulässigen Angriff gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar.