OLG Hamm - Urteil vom 01.03.1999 (6 U 117/98) - DRsp Nr. 1999/9938
OLG Hamm, Urteil vom 01.03.1999 - Aktenzeichen 6 U 117/98
DRsp Nr. 1999/9938
1. Die Obergrenze, bis zu der der Geschädigte den Kfz-Schaden ohne Rücksicht auf seine tatsächlichen Dispositionen auf Reparaturkostenbasis abrechnen darf, wird durch den Wiederbeschaffungsaufwand gebildet, nicht durch den Wiederbeschaffungswert.
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