OLG Hamm - Urteil vom 01.10.1996
27 U 25/95
Normen:
BGB §§ 823 Abs. 1, 254 ; ZPO §§ 286, 287 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1997, 20
VersR 1997, 374
r+s 1997, 114

OLG Hamm - Urteil vom 01.10.1996 (27 U 25/95) - DRsp Nr. 1998/1391

OLG Hamm, Urteil vom 01.10.1996 - Aktenzeichen 27 U 25/95

DRsp Nr. 1998/1391

1. Eine Haftung für psychische Folgeschäden besteht auch dann, wenn diese aus einer besonderen seelischen Labilität des Verletzten erwachsen (Bestätigung von BGH VersR 1996, 990 = NJW 96, 2425). 2. Ob ein Bagatellfall mit Beliebigkeitscharakter für die Entstehung einer Konversionsneurose verantwortlich ist, ist in erster Linie eine Frage der rechtlichen Bewertung und damit Aufgabe des Gerichts. Ein solcher Bagatellfall ist zu verneinen, wenn es nach einem Armbruch zu einem Narkosezwischenfall mit erheblicher Schmerzbelastung, vorübergehenden Sehstörungen und Bewußtlosigkeit kommt, so daß eine mehrtägige Versorgung auf der Intensivstation erforderlich ist. 3. Den Verletzten trifft kein Mitverschulden, wenn er eine Psychotherapie verweigert, weil er wegen seiner psychischen und intellektuellen Anlage die Notwendigkeit einer Therapie nicht erkennt.

Normenkette:

BGB §§ 823 Abs. 1, 254 ;