OLG Hamm - Urteil vom 04.08.1999
13 U 107/95
Fundstellen:
NZV 2001, 83
r+s 2001, 66
VRS 99, 90
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 16.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 64/94

OLG Hamm - Urteil vom 04.08.1999 (13 U 107/95) - DRsp Nr. 2011/8024

OLG Hamm, Urteil vom 04.08.1999 - Aktenzeichen 13 U 107/95

DRsp Nr. 2011/8024

Das Versäumnisurteil des Senats vom 22. Januar 1997 wird aufgehoben.

Die Anschlußberufung der Beklagten gegen das am 16. Februar 1995 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das genannte Urteil teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin über die landgerichtliche Verurteilung hinaus weitere 300,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. März 1994 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des 1. Rechtszuges tragen die Klägerin 88 % und die Beklagten 12 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten 3 % und die Klägerin 97 %. Diese trägt weiter auch die Kosten ihrer Säumnis.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, jede Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Parteien können Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.

Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von 65.376,61 DM und die Beklagten um 2.300,00 DM.