Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer abgeschlossenen Kaskoversicherung wegen des Diebstahls eines Pkw VW Passat am 15.08.1992 in dem früheren östlichen Stadtteil von, in Anspruch. Die Beklagte hat den Diebstahl bestritten. Sie hat gemeint, die Vortäuschung des Diebstahls sei erheblich wahrscheinlich, weil nach dem von ihr eingeholten Schlüsselgutachten von dem komplett übergebenen Schlüsselsatz der Hauptschlüssel ohne Beleuchtung kopiert und danach nur wenig benutzt sei. Dies stellt der Kläger in Abrede und behauptet, jedenfalls habe er damit nichts zu tun. Er benennt insoweit verschiedene Werkstätten, wo das Fahrzeug vor dem behaupteten Diebstahl aus verschiedenen Anlässen repariert bzw. gewartet worden ist. Inzwischen ist das Fahrzeug ohne Spuren an den Schließzylindern mit zwei Nachschlüsseln in von der polnischen Polizei sichergestellt worden.
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