OLG Hamm - Urteil vom 21.08.1996
20 U 109/96
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 Ib;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 159
OLGReport-Hamm 1996, 257
SP 1997, 23
VersR 1997, 736
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 348/93

OLG Hamm - Urteil vom 21.08.1996 (20 U 109/96) - DRsp Nr. 1997/2004

OLG Hamm, Urteil vom 21.08.1996 - Aktenzeichen 20 U 109/96

DRsp Nr. 1997/2004

Zur erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung, wenn das Fahrzeug mit einer Schlüsselkopie von einem Ort entwendet worden sein soll, wo es üblicherweise nicht abgestellt ist (bejaht) - unter Berücksichtigung der neuen Rspr. des BGH zum äußeren Bild des Diebstahls (BGH VersR 1996, 319 und BGH r+s 1996, 341 = VersR 1996, 1135) -.

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 Ib;

Gründe:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer abgeschlossenen Kaskoversicherung wegen des Diebstahls eines Pkw VW Passat am 15.08.1992 in dem früheren östlichen Stadtteil von, in Anspruch. Die Beklagte hat den Diebstahl bestritten. Sie hat gemeint, die Vortäuschung des Diebstahls sei erheblich wahrscheinlich, weil nach dem von ihr eingeholten Schlüsselgutachten von dem komplett übergebenen Schlüsselsatz der Hauptschlüssel ohne Beleuchtung kopiert und danach nur wenig benutzt sei. Dies stellt der Kläger in Abrede und behauptet, jedenfalls habe er damit nichts zu tun. Er benennt insoweit verschiedene Werkstätten, wo das Fahrzeug vor dem behaupteten Diebstahl aus verschiedenen Anlässen repariert bzw. gewartet worden ist. Inzwischen ist das Fahrzeug ohne Spuren an den Schließzylindern mit zwei Nachschlüsseln in von der polnischen Polizei sichergestellt worden.