Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. November 1997 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen, das genannte Urteil - soweit der Senat nicht durch Teilurteil über das Festellungsbegehren bereits entschieden hat - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger - unter Einschluß der landgerichtlichen Verurteilung - ein Schmerzensgeld von 55.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Februar 1996 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, an den Kläger 46.440,00 DM nebst 4 % Zinsen von 21.040,00 DM seit dem 1.2.1996, von weiteren 1.840,00 DM seit dem 12.6.1996 und von weiteren 23.560,00 DM seit dem 23.3.1999 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ab 1. März 1999 eine im voraus fällige monatliche Rente von 2.400,00 DM zu zahlen, und zwar bis zum 15. Dezember 2028.
Die Beklagten bleiben weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.289,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Februar 1996 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 27 % und die Beklagten 73 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 20 %, die Beklagten 80 %.
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