OLG Hamm - Urteil vom 30.01.1996
9 U 190/95
Normen:
BGB § 839 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1996, 79
VersR 1997, 718
r+s 1997, 15

OLG Hamm - Urteil vom 30.01.1996 (9 U 190/95) - DRsp Nr. 1997/6039

OLG Hamm, Urteil vom 30.01.1996 - Aktenzeichen 9 U 190/95

DRsp Nr. 1997/6039

Eine Gemeinde ist zwar verpflichtet, die öffentlichen Verkehrsflächen, wozu nicht nur die Fahrbahnen, sondern auch Bankette, Bankette, Sicherheitsstreifen und Bepflanzung gehören, in einem dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden möglichst gefahrlosen Zustand zu halten. Sie ist aber berechtigt, ihre Grünanlagen durch Aufstellen von Findlingen in Pflanzbeeten zu schützen. Das Aufstellen eines solchen Steines im Abstand von 10 cm von der Beeteinfassung ist nicht zu beanstanden.

Normenkette:

BGB § 839 ;

Hinweise:

s.a. OLG Düsseldorf VersR 1995, 537.

Fundstellen
OLGReport-Hamm 1996, 79
VersR 1997, 718
r+s 1997, 15