OLG Karlsruhe - 17.02.1994 (12 U 147/93) - DRsp Nr. 1996/3852
OLG Karlsruhe, vom 17.02.1994 - Aktenzeichen 12 U 147/93
DRsp Nr. 1996/3852
1. Ein Anspruch auf Rettungskosten besteht nur dann, wenn der Versicherer im Fall des tatsächlichen Eintritts des drohenden Versicherungsfalls leistungspflichtig gewesen und nicht etwa Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung eingetreten wäre.2. Gerät der Versicherungsnehmer beim Ausweichen eines die Fahrbahn überquerenden Wildschweins ins Schleudern, so besteht kein Anspruch auf Ersatz von Rettungskosten, wenn der Versicherungsnehmer die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h überschritten hat und der drohende Versicherungsfall bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit vermieden worden wäre.