OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.05.2004
2 Ss 25/04
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 ; BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 1 ;

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.05.2004 (2 Ss 25/04) - DRsp Nr. 2004/7447

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.05.2004 - Aktenzeichen 2 Ss 25/04

DRsp Nr. 2004/7447

»Der hohe Rang des Rechtsguts der psychischen und physischen Gesundheit der Anwohner von Straßen und Autobahnen lässt es nicht zu, einen Geschwindigkeitsverstoß nur deshalb als weniger pflichtwidrig zu gewichten weil die missachtete Geschwindigkeitsbeschränkung allein aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet war.«

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 ; BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht H. hat den Betroffenen mit Urteil vom 15.12.2003 wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 100 EURO verurteilt und für die Dauer eines Monats ein Fahrverbot angeordnet.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Betroffene am 06.01.2003 um 5.00 Uhr die Bundesautobahn A 5 auf der Gemarkung Heidelberg bei Kilometer 576,700 in Fahrtrichtung Karlsruhe befahren. Dabei hatte er die dort aufgrund Lärmschutzes zwischen den Kilometern 574,195 und 580,660 vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug einer Messtoleranz vom 3% um 47 km/h überschritten.