OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.02.2004
2 Ss 1/04
Normen:
OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2004, 307
NZV 2004, 483
VRS 107, 467

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.02.2004 (2 Ss 1/04) - DRsp Nr. 2004/7449

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.02.2004 - Aktenzeichen 2 Ss 1/04

DRsp Nr. 2004/7449

»Die fehlerhafte Angabe der Tatzeit durch eine unzutreffende Monatsangabe im Bußgeldbescheid berührt dessen Wirksamkeit nicht, wenn für den Betroffenen eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich des ihm zur Last gelegten Verkehrsverstoßes nicht bestand, für ihn vielmehr offenkundig war, dass die falsche Datumsangabe auf einem Schreibversehen beruhte.«

Normenkette:

OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht O. hat den Betroffenen am 3. November 2003 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit vorsätzlicher Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands zu der Geldbuße von 150 EURO verurteilt und gegen ihn außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.

Die vom Betroffenen gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde erweist sich als unbegründet.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist, obgleich weder die Verletzung sachlichen oder formellen Rechts ausdrücklich gerügt wird, zulässig, weil sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, dass das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung, nämlich das Fehlen eines wirksamen Bußgeldbescheids, mithin ein Sachmangel, beanstandet wird.