I.
Das Amtsgericht O. hat den Betroffenen am 3. November 2003 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit vorsätzlicher Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands zu der Geldbuße von 150 EURO verurteilt und gegen ihn außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.
Die vom Betroffenen gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde erweist sich als unbegründet.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist, obgleich weder die Verletzung sachlichen oder formellen Rechts ausdrücklich gerügt wird, zulässig, weil sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, dass das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung, nämlich das Fehlen eines wirksamen Bußgeldbescheids, mithin ein Sachmangel, beanstandet wird.
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