OLG Karlsruhe - Beschluß vom 30.11.1997
1 Ss 44/93
Normen:
OWiG §§ 19, 59, 77b, 79 ; StPO § 358 Abs. 2 ; StVO §§ 3, 41 ; StVZO § 36 Abs. 2, § 69a Abs. 3 Nr. 8 ;
Fundstellen:
VRS 95, 419

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 30.11.1997 (1 Ss 44/93) - DRsp Nr. 1999/5627

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30.11.1997 - Aktenzeichen 1 Ss 44/93

DRsp Nr. 1999/5627

1. Wird das schriftliche Urteil ausdrücklich ohne Gründe zu den Akten gebracht und hat es durch Zustellung an die StA Außenwirkung erlangt, so ist eine Ergänzung der Urteilsgründe bzw. eine Ersetzung durch ein mit schriftlichen Gründen versehenes Urteil weder gem. § 77b Abs. 2 OWiG noch in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift möglich. 2. Die Geschwindigkeitsmessung mittels Laserpistole Riegel ist grundsätzlich als zuverlässig anerkannt; dies gilt auch für die Messung am Kennzeichen eines Pkw. 3. Der Vorwurf zu schnellen Fahrens mit abgenutzten Reifen kann nicht Gegenstand zweier Bußgeldverfahren sein. Eine Abtrennung des Vorwurfs nach § 36 Abs. 2 StVZO ist unwirksam.