OLG Koblenz - Beschluß vom 14.11.1984 (1 Ss 431/84) - DRsp Nr. 1994/11815
OLG Koblenz, Beschluß vom 14.11.1984 - Aktenzeichen 1 Ss 431/84
DRsp Nr. 1994/11815
1. Bei fahrlässigen Verstößen gegen die Bestimmungen der StVO ist an den Vorwurf der Uneinsichtigkeit des Betroffenen ein besonders strenger Maßstab anzulegen. 2. Uneinsichtigkeit darf im Rahmen der Bußgeldzumessung nur erhöhend berücksichtigt werden, wenn das Prozeßverhalten des Betroffenen auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen läßt.