OLG Koblenz - Beschluß vom 17.04.1996
2 Ss 101/96
Normen:
StVZO § 47a Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 325

OLG Koblenz - Beschluß vom 17.04.1996 (2 Ss 101/96) - DRsp Nr. 1997/1700

OLG Koblenz, Beschluß vom 17.04.1996 - Aktenzeichen 2 Ss 101/96

DRsp Nr. 1997/1700

Die Pflicht, ein Kraftfahrzeug in regelmäßigen Abständen zur Abgassonderuntersuchung (ASU) vorzustellen, kommt durch eine zeitweise Nichtbenutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht zum Ruhen, ohne daß es auf den Grund hierfür ankommt.

Normenkette:

StVZO § 47a Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 6. Februar 1996 wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach den §§ 47 a Abs. 1 Satz 1, 69 a Abs. 5 Nr. 5 a StVZO, 24 Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße von 80 DM verurteilt. Dabei ist das Amtsgericht im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausgegangen:

Der Betroffene, von Beruf Maurer und in geregelten wirtschaftlichen Verhältnissen lebend, ist Eigentümer und Halter des Pkw der Marke O. mit dem amtlichen Kennzeichen ... Am 11. September 1995 befand sich dieser Pkw auf dem Hof des Anwesens H. 21 in H.; die Plakette der Abgasuntersuchung wies den Aufdruck 12/94 auf.

Der Betroffene hat eingeräumt, daß er sein Fahrzeug nach dem Ablauf der Gültigkeit der Prüfplakette mit dem Ende des Monats Dezember 1994 nicht zur Abgasuntersuchung angemeldet hat. Seine Einlassung, die Maschine des Pkw sei beschädigt gewesen und habe nicht in Betrieb genommen werden können, weshalb sich das Fahrzeug auch auf dem Hof des vorgenannten Anwesens befunden habe, hat das Amtsgericht im Ergebnis als unwiderlegt erachtet.