OLG Koblenz - Urteil vom 05.05.1999
1 U 1424/97
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 05.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 158/96

OLG Koblenz - Urteil vom 05.05.1999 (1 U 1424/97) - DRsp Nr. 2011/8020

OLG Koblenz, Urteil vom 05.05.1999 - Aktenzeichen 1 U 1424/97

DRsp Nr. 2011/8020

Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. August 1997 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.461,75 DM nebst 4 % Zinsen p.a. seit dem 11. Dezember 1995 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/5 und der Beklagte 2/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger macht Schadensersatz gegen den Beklagten nach einer körperlichen Auseinandersetzung am frühen Morgen des 5. Februar 1994 vor der Diskothek "V." in A. geltend. Er verlangt Ersatz seines materiellen Schadens (4.425,15 DM) sowie Schmerzensgeld (12.000 DM).