OLG Koblenz - Urteil vom 12.05.1999
1 U 1067/98
Fundstellen:
MDR 1999, 1509
OLGReport-Koblenz 1999, 435
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 22.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 111/95

OLG Koblenz - Urteil vom 12.05.1999 (1 U 1067/98) - DRsp Nr. 2011/8021

OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.1999 - Aktenzeichen 1 U 1067/98

DRsp Nr. 2011/8021

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Mai 1998 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 25. April 1996 wird - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 1/3 - aufrechterhalten, soweit der Beklagte zu einem Schmerzensgeld von 20.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 11. Juli 1995 verurteilt und die Feststellung getroffen ist, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 sämtlicher zukünftiger materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 21. Juni 1994 in der B. zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 6/23 und der Beklagte 17/23 zu tragen, hiervon ausgenommen die Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom 25. April 1996 verursacht wurden; diese werden dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten der Streithelferin hat der Kläger zu 6/23 zu tragen; im Übrigen trägt sie die Streithelferin selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO):