OLG Köln vom 09.01.1987
Ss 604/86
Normen:
StVO § 12 Abs.3 Nr.8 c, Abs.4 S.1, § 41 Abs.3 Nr.7 Zeichen 3;
Fundstellen:
DAR 1989, 431
DRsp II(286)229a-b

OLG Köln - 09.01.1987 (Ss 604/86) - DRsp Nr. 1992/9681

OLG Köln, vom 09.01.1987 - Aktenzeichen Ss 604/86

DRsp Nr. 1992/9681

a-b. Erlaubtes Parken auf dem Gehweg aufgrund einer - im Abstand einer Fahrzeugbreite von der Gehsteigkante - parallel zum Fahrbahnrand verlaufenden nicht unterbrochenen Linie ohne Anordnung darüber, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind; (b) dementsprechend zulässiges Schrägparken.

Normenkette:

StVO § 12 Abs.3 Nr.8 c, Abs.4 S.1, § 41 Abs.3 Nr.7 Zeichen 3;

»... Der Betroff. hat .. nicht gegen § 41 Abs. 3 Nr. 7 i. V. m. § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO verstoßen [indem er seinen Pkw in der Weise parkte, daß der Wagen schräg zur Fahrbahn stand].

(a) Durch die Markierung auf dem Gehweg [in Form einer ununterbrochenen weißen Linie parallel zur Bordsteinkante im Abstand einer durchschnittlichen Pkw-Breite] wurde nach § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO das Parken auf dem Gehweg erlaubt; eine Anordnung, wie die Fahrzeuge aufzustellen waren, wurde durch die ununterbrochene weiße Linie jedoch nicht getroffen. Nach § 41 Abs. 3 Nr. 7 Satz 2 StVO enthält zwar die Abgrenzung von Parkflächen durch ununterbrochene Linie oder durch Nagelreihen die Anordnung, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Aus der Verwaltungsvorschrift zu Nr. 7 ergibt sich aber, daß damit nur die Begrenzung von Einzelparkflächen gemeint ist. Die Parkflächen für die einzelnen Pkws waren im vorl. Fall nicht durch Markierungen abgegrenzt.