OLG Köln - Beschluß vom 02.09.1997
Ss 485/97 (B)
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 1997, 494
VRS 94, 278

OLG Köln - Beschluß vom 02.09.1997 (Ss 485/97 (B)) - DRsp Nr. 1998/373

OLG Köln, Beschluß vom 02.09.1997 - Aktenzeichen Ss 485/97 (B)

DRsp Nr. 1998/373

»Ein Fall angekündigter Verspätung, der für das Gericht im Bußgeldverfahren eine Wartezeit von deutlich mehr als 15 Minuten auslöst, ist auch dann gegeben, wenn die Ankündigung (nur) die Geschäftsstelle, nicht aber den Richter erreicht hat.«

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 ;

Gründe:

Durch Bußgeldbescheid ist gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 500,00 DM festsetzt worden. Den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Verwerfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Mit der Verfahrensbeschwerde beanstandet die Rechtsbeschwerde unter anderem, daß das Amtsgericht trotz seitens des Verteidigers angekündigter Verspätung mit dem Beginn der Hauptverhandlung nicht länger zugewartet habe. Aufgrund des durch den Akteninhalt bestätigen Rechtsbeschwerdevorbringens ist dazu von folgendem Sachverhalt auszugehen: