OLG Köln - Beschluß vom 07.02.1997
Ss 11/97 (Z)
Normen:
StVZO § 19 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 27
DRsp II(294)300e
NZV 1997, 283
VRS 93, 222

OLG Köln - Beschluß vom 07.02.1997 (Ss 11/97 (Z)) - DRsp Nr. 1997/9262

OLG Köln, Beschluß vom 07.02.1997 - Aktenzeichen Ss 11/97 (Z)

DRsp Nr. 1997/9262

»Allein die Verwendung von Reifen einer Größe, die im Kfz-Schein nicht eingetragen ist, führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.«

Normenkette:

StVZO § 19 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 18 Abs. 1, 69 a StVZO i.V.m. § 24 StVG " zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 150,00 DM verurteilt.

Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am Abend des 25.3.1996 mit seinem Pkw öffentliche Straßen in B.. Bei einer Kontrolle wurde festgestellt, daß an diesem Fahrzeug Reifen der Größe 235/45 ZR 17 montiert waren. Diese Reifengröße war nicht im Kraftfahrzeugschein eingetragen; dort waren lediglich Reifen der Größen 250/60 R 15, 185/65 R 15 und 215/45 ZR 17 zugelassen.

Der Betroffene hat geltend gemacht, er habe sich zur Tatzeit mit den frisch montierten Reifen auf der Rückfahrt aus der Werkstatt befunden. Die fehlende Eintragung im Kraftfahrzeugschein, bei der es sich um eine reine Formalität handele, habe anläßlich eines extra für diesen Zweck für den nächsten vorgesehenen TÜV-Termins nachgeholt werden sollen.