OLG Köln - Beschluß vom 09.12.1997
Ss 709/97 (B)
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; BKat Nr. 5.3.3; OWiG § 71 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
NZV 1998, 293

OLG Köln - Beschluß vom 09.12.1997 (Ss 709/97 (B)) - DRsp Nr. 1998/17746

OLG Köln, Beschluß vom 09.12.1997 - Aktenzeichen Ss 709/97 (B)

DRsp Nr. 1998/17746

Verhängte das Gericht bei Verwirklichung eines Regelbeispiels eines groben Verstoßes i.S. von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG ein Fahrverbot, so hat es sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob nicht ausnahmsweise das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte es gebietet, von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen. Dabei hat es auch Feststellungen zur ausgeübten Berufstätigkeit des Betroffenen zu treffen. Diese Frage kann im Urteil nicht offengelassen werden.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; BKat Nr. 5.3.3; OWiG § 71 ; StPO § 267 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 39 km/h - mit dem Lasergerät für den PKW gemessene 92 km/h abzüglich 3 km/h Toleranzwert statt erlaubter 50 km/h- zu einer Geldbuße von 200,-- DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet (§§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, §§ 24, 25 StVG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV, Tab. 1 a Lfd.Nr. 5.3.3 Bußgeldkatalog). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Sachrüge. Er beanstandet, das Amtsgericht habe die Möglichkeit, vom Fahrverbot abzusehen, nicht ausreichend geprüft.