OLG Köln - Beschluß vom 14.01.1997
Ss 663/96 (B)
Normen:
StVO § 3 ;
Fundstellen:
VRS 93, 206

OLG Köln - Beschluß vom 14.01.1997 (Ss 663/96 (B)) - DRsp Nr. 1998/384

OLG Köln, Beschluß vom 14.01.1997 - Aktenzeichen Ss 663/96 (B)

DRsp Nr. 1998/384

»Wird die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs durch Auswertung des Schaublatts eines EG-Kontrollgeräts ermittelt, ist ein Toleranzwert von 6 km/h zu berücksichtigen.«

Normenkette:

StVO § 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen §§ 18, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG " zur Zahlung einer Geldbuße von 250,00 DM verurteilt.

Zur Sache hat das Amtsgericht folgendes festgestellt:

"Am 04.01.1996 befuhr der Betroffene mit einem Omnibus nebst Anhänger die Autobahn 3 in Höhe von S. in Richtung 0.. Er wurde von einer Polizeistreife um 19.30 Uhr kontrolliert. Die Diagrammscheibe des Fahrzeuges wurde sichergestellt. Der Angeklagte (Senat: der Betroffene) war zuvor gegen 18.40 Uhr mit einer Höchstgeschwindigkeit von 112 km/h auf der Autobahn gefahren, obwohl er lediglich mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h hätte fahren dürfen. "

Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:

"Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der von dem Verteidiger vorgetragenen Einlassung des Betroffenen und dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen K. B. vom 17.07.1996.