OLG Köln - Beschluß vom 19.02.1999
Ss 188/98 (Z)
Normen:
ABBG § 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, § 1 Abs. 1, 3 ; Übereinkommen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 9.2.1994 Art.8;
Fundstellen:
NZV 1999, 305

OLG Köln - Beschluß vom 19.02.1999 (Ss 188/98 (Z)) - DRsp Nr. 1999/10669

OLG Köln, Beschluß vom 19.02.1999 - Aktenzeichen Ss 188/98 (Z)

DRsp Nr. 1999/10669

»1. Zur Entscheidung über Auslegungsfragen zu Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 9.2.1994 (BGBl. II, II, 1768) ist das Rechtsbeschwerdegericht selbst zuständig; einer Vorlage an den EuGH bedarf es nicht. 2. Für die Gebührenberechnung nach Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens vom 9.2.1994 zählt auch bei der Tandemachse, bei der der Abstand zwischen zwei Achsen unter einem Meter liegt, jede vorhandene Achse.«

Normenkette:

ABBG § 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, § 1 Abs. 1, 3 ; Übereinkommen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 9.2.1994 Art.8;
Fundstellen
NZV 1999, 305