OLG München - Urteil vom 12.11.1997
3 U 2186/96
Normen:
AKB § 12 1 I b;
Fundstellen:
VersR 1999, 308
ZfS 1999, 21

OLG München - Urteil vom 12.11.1997 (3 U 2186/96) - DRsp Nr. 1999/5640

OLG München, Urteil vom 12.11.1997 - Aktenzeichen 3 U 2186/96

DRsp Nr. 1999/5640

Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Diebstahl kann dadurch begründet sein, daß der Pkw mit einem passenden Schlüssel von einem Abstellort entfernt wurde, der einem Dritten nicht ohne weiteres bekannt gewesen sein kann, sich am Gebrauchsschlüssel des Versicherungsnehmers deutliche Frässpuren befinden und weitere negative Indiztatsachen (wirtschaftliches Interesse an der Barauszahlung der Entschädigung; nachlässiger Umgang des Versicherungsnehmers mit den Obliegenheiten) hinzukommen.

Normenkette:

AKB § 12 1 I b;
Fundstellen
VersR 1999, 308
ZfS 1999, 21