OLG München - Urteil vom 13.02.2004
10 U 5381/02
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 6436/01
LG München I, vom 17.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 6436/01
LG München I, vom 18.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 6436/01

OLG München - Urteil vom 13.02.2004 (10 U 5381/02) - DRsp Nr. 2011/8072

OLG München, Urteil vom 13.02.2004 - Aktenzeichen 10 U 5381/02

DRsp Nr. 2011/8072

1. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 26. September 2002 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse des Landgerichts München I vom 17.10.2002 und 18.11.2002 unter Abweisung der Klage im übrigen in den Ziffern I bis IV abgeändert und neu gefaßt wie folgt:

I. "Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 25.250,18 Euro nebst 4 % Zinsen aus 5.402,72 Euro seit dem 18.04.2001 sowie Zinsen jeweils in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.536,92 Euro seit dem 18.04.2001, aus 4.989,36 Euro seit dem 09.03.2002 und aus 10.321,18 Euro seit dem 04.09.2003 zu zahlen.

II. Ferner wird der Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 80.000,- Euro zu zahlen.

III. Festgestellt wird, daß der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger zu ersetzen:

(a) 40 % seiner künftigen materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 14.03.1999 auf der Bajuwarenstraße in München, soweit nicht die Schadensersatzansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,

(b) seinen künftigen immateriellen Schaden unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 60 %, soweit in Folge des vorgenannten Unfalls eine wesentliche Verschlechterung seines derzeitigen auf dem Unfall beruhenden Gesundheitszustandes eintritt.