OLG München - Urteil vom 27.03.1997
24 U 781/97
Normen:
BGB § 249 ;

OLG München - Urteil vom 27.03.1997 (24 U 781/97) - DRsp Nr. 1998/14513

OLG München, Urteil vom 27.03.1997 - Aktenzeichen 24 U 781/97

DRsp Nr. 1998/14513

Gibt ein bei einem Verkehrsunfall verletzter Arbeitnehmer, dem eine Kündigung droht, im Hinblick auf eine beabsichtigte Umschulungsmaßnahme sein Arbeitsverhältnis freiwillig auf, ohne den behördlichen Bescheid abzuwarten oder zumindest zu versuchen, seinen Arbeitgeber unter Hinweis auf diesen Umstand zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu veranlassen, kann der selbst herbeigeführte Arbeitsplatzverlust eine nicht mehr zurechenbare Schadensfolge sein.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

Der Kläger, der nach dem Verkehrsunfall vom 3.5.1990 von den Beklagten Schadensersatz verlangt, hat keinen Anspruch darauf, daß ihm ein durch Arbeitsplatzverlust entstandener Verdienstausfallschaden für die Zeit von August 1994 bis Februar 1995 in Höhe von 11.150,52 DM ersetzt wird.

Denn die Beklagten müssen nicht dafür einstehen, daß der Kläger das seit 1987 bestehende Arbeitsverhältnis als Schleifer bei der E GmbH (im folgenden E) im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber zum 31.7.1994 vorzeitig aufgegeben hat.