OLG Naumburg - Beschluß vom 05.05.1999
2 Ss 102/99
Normen:
StGB §§ 21, 49, 69, 316 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 401

OLG Naumburg - Beschluß vom 05.05.1999 (2 Ss 102/99) - DRsp Nr. 1999/10012

OLG Naumburg, Beschluß vom 05.05.1999 - Aktenzeichen 2 Ss 102/99

DRsp Nr. 1999/10012

1. Vorsatz der Trunkenheit im Verkehr kann nicht mit einer hohen Blutalkoholkonzentration (hier 1,74 o/oo bei Blutentnahme) begründet werden. 2. Aus einer früheren einschlägigen Verurteilung kann zwar grundsätzlich auf vorsätzliches Handeln bei der neuen Trunkenheitsfahrt geschlossen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der der früheren Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt in einem Mindestmaß mit dem aktuell zu beurteilenden vergleichbar ist. 3. Bei einer Blutalkoholkonzentration über 2 o/oo besteht Anlaß zur Prüfung einer etwaigen Verminderung der Schuldfähigkeit und der Anwendung der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB. 4. Entziehung der Fahrerlaubnis setzt fortdauernde Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus.

Normenkette:

StGB §§ 21, 49, 69, 316 ;
Fundstellen
ZfS 1999, 401