OLG Nürnberg - Urteil vom 06.09.1999
5 U 1739/99
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 30.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 11550/97

OLG Nürnberg - Urteil vom 06.09.1999 (5 U 1739/99) - DRsp Nr. 2011/8026

OLG Nürnberg, Urteil vom 06.09.1999 - Aktenzeichen 5 U 1739/99

DRsp Nr. 2011/8026

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. März 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer für den Beklagten beträgt 7.099,50 DM.

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen werden. Auch der Senat ist der Auffassung, daß der Beklagte im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. D. vom 16.12.1998 (S. 9) den Kläger darüber hätte aufklären müssen, daß möglicherweise nicht die Weisheitszähne, sondern die beschliffenen Zähne die Schmerzursache sind.