OLG Nürnberg - Urteil vom 10.10.1997
6 U 4250/96
Normen:
BGB §§ 823, 842 ;

OLG Nürnberg - Urteil vom 10.10.1997 (6 U 4250/96) - DRsp Nr. 1998/17099

OLG Nürnberg, Urteil vom 10.10.1997 - Aktenzeichen 6 U 4250/96

DRsp Nr. 1998/17099

»Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Unfallgeschädigter Schadensersatz für Verdienstentgang verlangen kann, wenn er Jahre nach dem Unfall eine sichere Arbeitsstelle wegen eines anderen Stellenangebots freiwillig aufgegeben hat und schließlich arbeitslos bleibt, weil sich die Hoffnung auf die neue Stelle nicht verwirklicht.«

Normenkette:

BGB §§ 823, 842 ;

Tatbestand:

Der Kläger erlitt am 06.04.1978 als Motorradfahrer einen Verkehrsunfall, der vom Versicherungsnehmer der Beklagten P verschuldet wurde. Er erlitt eine Oberschenkelfraktur links und ein Binnentrauma des linken Kniegelenks mit Ruptur des linken vorderen Kreuzbandes. Die Haftpflicht der Beklagten ist unbestritten. Sie hat auch Schadensersatz geleistet.

Im Oktober 1981 schlossen die Parteien einen Vergleich über die Abgeltung aller Unfallschäden mit der Einschränkung: "Ausgenommen von dem Vergleich bleiben etwaige zukünftige materielle Ansprüche, soweit sie auf den Unfall vom 06.04.1978 zurückzuführen sind und nicht von einem Sozialversicherungsträger übernommen werden. Insoweit wird auf die Einrede der Verjährung verzichtet".