OLG Nürnberg - Urteil vom 16.01.1991
4 U 3530/90
Normen:
BGB § 249, § 823, § 842 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 224
DRsp I(123)356c
ES Kfz-Schaden L-1/35
NZV 1991, 267
VersR 1991, 1256
ZfS 1991, 118
Vorinstanzen:
LG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 565/90

OLG Nürnberg - Urteil vom 16.01.1991 (4 U 3530/90) - DRsp Nr. 1992/9942

OLG Nürnberg, Urteil vom 16.01.1991 - Aktenzeichen 4 U 3530/90

DRsp Nr. 1992/9942

»Schult ein Geschädigter, der seinen bisherigen Beruf unfallbedingt nicht mehr ausüben kann, in einen an sich höherbewerteten Beruf um, so hat er gleichwohl Anspruch auf Ersatz seines Minderverdienstes in der Einarbeitungszeit im neuen Beruf und muß sich den später zu erwartenden Mehrverdienst nicht im Wege der Vorteilausgleichung anrechnen lassen«.

Normenkette:

BGB § 249, § 823, § 842 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz für einen Verdienstausfallschaden.

Bei einem Verkehrsunfall am 4.7.1985 wurde der Kläger infolge einer Vorfahrtsverletzung durch einen Bundeswehrjeep schwer verletzt, sein Bruder getötet. Die 100 %-ige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen ist unstreitig.

Der Kläger war vor dem Unfall Möbelpacker bei der Firma W gewesen und konnte diesen Beruf unfallbedingt nicht mehr weiter ausüben. Auf Kosten der Beklagten hat er eine Umschulung zum Bautechniker durchgeführt. Er verdiente in diesem neuen Beruf bei der Firma ... in der Zeit von Mai bis Dezember 1989 monatlich netto 2.113,55 DM. Er hat behauptet, daß er in der gleichen Zeit bei der Firma W monatlich netto 2.258,76 DM verdient hätte, so daß ihm monatlich ein Ausfall von 145,21 DM, in den 8 Monaten von Mai bis Dezember 1989, somit insgesamt von 1.161,68 DM entstanden sei.