OLG Oldenburg - Beschluß vom 14.01.1997
Ss 542/96
Normen:
OWiG § 79 Abs. 3, § 74 Abs. 2 S. 1; StPO § 358 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DAR 1997, 250
DRsp IV(468)199b
NStZ 1997, 397
NiedersRpfl 1997, 81
VRS 93, 360

OLG Oldenburg - Beschluß vom 14.01.1997 (Ss 542/96) - DRsp Nr. 1997/5905

OLG Oldenburg, Beschluß vom 14.01.1997 - Aktenzeichen Ss 542/96

DRsp Nr. 1997/5905

»Das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 S. 1 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG gilt auch bei einem Ersturteil nach § 74 Abs. 2 S. 1 OWiG

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 3, § 74 Abs. 2 S. 1; StPO § 358 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Bußgeldbehörde hatte gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 100,- DM festgesetzt. Der Betroffene hatte Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht hatte zum Hauptverhandlungstermin sein persönliches Erscheinen angeordnet und als der Betroffene nicht erschienen war, durch Urteil vom 24. Mai 1996 seinen Einspruch nach § 74 Abs. 2 S. 1 OWiG verworfen.

Dieses Urteil hatte der Senat durch Beschluß vom 2. August 1996 (Ss 274/96) auf gehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Zum neu anberaumten Hauptverhandlungstermin ist der Betroffene erschienen. Das Amtsgericht hat ihn nunmehr durch Sachurteil vom 20. September 1996 wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 150.- DM verurteilt. Der Betroffene hat (wiederum) die Zulassung der Rechtsbeschwerde und die Aufhebung des Urteils und die (erneute) Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht beantragt.

II.