OLG Saarbrücken - Urteil vom 10.03.1999 (5 U 767/98 - 66) - DRsp Nr. 1999/10025
OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.03.1999 - Aktenzeichen 5 U 767/98 - 66
DRsp Nr. 1999/10025
1. Der vollkaskoversicherte Versicherungsnehmer verliert nicht seinen Entschädigungsanspruch, wenn er sich unter Zurücklassen des Fahrzeugs unerlaubt von der Unfallstelle entfernt, nachdem er ein ordnungsgemäß geparktes fremdes Fahrzeug gerammt und erheblich beschädigt hat. 2. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird der Versicherer nicht im Rahmen der in § 7 Abs. 5AKB genannten Höchstbeträge leistungsfrei, wenn bei diesem Unfall ein Personenschaden nicht eingetreten ist.