OLG Stuttgart - Beschluß vom 16.10.1997
1 Ss 505/97
Normen:
OWiG §§ 66, 67 Abs. 1 ; StPO § 302 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 29
DRsp IV(468)205a-b
Justiz 1997, 534
NZV 1998, 81
VRS 94, 276

OLG Stuttgart - Beschluß vom 16.10.1997 (1 Ss 505/97) - DRsp Nr. 1998/2786

OLG Stuttgart, Beschluß vom 16.10.1997 - Aktenzeichen 1 Ss 505/97

DRsp Nr. 1998/2786

»1. Auch ein von der Verfügung des Sachbearbeiters der Bußgeldbehörde in der Rechtsfolge abweichender, im EDV-Verfahren ausgedruckter Bußgeldbescheid ist wirksam und kann Bestandskraft erlangen. 2. Die Bezahlung der in einem Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße vor Einlegung des Einspruchs enthält in aller Regel keinen Einspruchsverzicht.«

Normenkette:

OWiG §§ 66, 67 Abs. 1 ; StPO § 302 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit des Überschreitens der durch Zeichen 274 zur StVO angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h zu der Geldbuße von 300,00 DM und zu einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: