I.
Im - rechtzeitig angefochtenen - Bußgeldbescheid des Ordnungsamts der Landeshauptstadt Stuttgart vom 27 September 2001 wird dem Betroffenen vorgeworfen, er habe als Lenker eines Pkw, der auf eine in Stuttgart ansässige GmbH & Co zugelassen gewesen sei, am 15. Juni 2001 um 16.19 Uhr in S. an der Kreuzung C. Straße/S. Straße das Rotlicht der dort angebrachten Lichtzeichenanlage nicht befolgt (§§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG). Hierwegen wurde gegen ihn eine Geldbuße von DM 100,00 festgesetzt. Als Beweismittel wurden u.a. ein "Foto" und ein "Mess-/Frontfoto" einer Überwachungsanlage aufgeführt. Dem war folgendes Ermittlungsverfahren vorausgegangen:
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