OLG Stuttgart - Urteil vom 01.09.1999
4 U 106/99
Fundstellen:
VersR 2002, 323
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 08.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 462/98

OLG Stuttgart - Urteil vom 01.09.1999 (4 U 106/99) - DRsp Nr. 2011/7923

OLG Stuttgart, Urteil vom 01.09.1999 - Aktenzeichen 4 U 106/99

DRsp Nr. 2011/7923

In dem Rechtsstreit ... / ...

wegen ...

erkennt der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht ... für Recht:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 08.02.1999 (2 O 462/98) teilweise abgeändert

und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von DM 3.000,- nebst 4 % Zinsen aus DM 18.000,- vom 25.05.1998 bis zum 15.10.1998 sowie 4 % Zinsen aus DM 3.000,- seit dem 16.10.1998 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallgeschehen vom 27.06.1997 in W zu ersetzen, den materiellen Schaden nur insoweit, als Ansprüche nicht auf Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 2/5, die Beklagten als Gesamtschuldner 3/5.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 7/10, die Beklagten als Gesamtschuldner 3/10.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.