OLG Stuttgart - Urteil vom 06.08.1999
1 Ss 269/99
Normen:
StGB § 268 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 517
NStZ-RR 2000, 11
NZV 2000, 96
VRS 97, 417
VerkMitt 2000, 28

OLG Stuttgart - Urteil vom 06.08.1999 (1 Ss 269/99) - DRsp Nr. 2000/1609

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.08.1999 - Aktenzeichen 1 Ss 269/99

DRsp Nr. 2000/1609

»Wer als Lenker eines mit einem EG-Kontrollgerät ausgestatteten Lastzugs je ein mit seinem Namen versehenes Fahrtenschreiberschaublatt sowohl auf Position 1 (Fahrer) wie auf Position 2 (Beifahrer) des Geräts einlegt, obwohl er ohne Beifahrer unterwegs ist, und nach geraumer Zeit die beiden Schaublätter gegeneinander austauscht, um im Falle einer polizeilichen Kontrolle das ursprünglich auf Position 2 eingelegte, eine kürzere Lenkzeit ausweisende Schaublatt vorweisen und kontrollierende Polizeibeamte damit über die Dauer seiner Lenkzeit täuschen zu können, stellt weder eine unechte technische Aufzeichnung her (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB) noch wirkt er störend, das Aufzeichnungsergebnis beeinflussend auf den Aufzeichnungsvorgang ein (§ 268 Abs. 3 StGB).«

Normenkette:

StGB § 268 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen
DAR 1999, 517
NStZ-RR 2000, 11
NZV 2000, 96
VRS 97, 417
VerkMitt 2000, 28