OLG Stuttgart - Urteil vom 24.08.1999
14 U 11/99
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2000, 3
VersR 2001, 190
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 22.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 510/96

OLG Stuttgart - Urteil vom 24.08.1999 (14 U 11/99) - DRsp Nr. 2011/8025

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.08.1999 - Aktenzeichen 14 U 11/99

DRsp Nr. 2011/8025

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.1998 - 12 O 510/96 - wird

zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsmittels.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert und Beschwer der Beklagten: 30.000,00 DM

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wurde abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Beklagten haben keinen Erfolg. Das Landgericht hat sie zu Recht als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000,00 DM verurteilt und ihre Einstandspflicht für materielle und künftige immaterielle Schäden, die der Klägerin durch ihre Behandlung entstanden sind oder künftig noch entstehen, festgestellt.