OLG Stuttgart - Urteil vom 27.07.1999
14 U 3/99
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 1999, 421
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 04.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen O 241/97

OLG Stuttgart - Urteil vom 27.07.1999 (14 U 3/99) - DRsp Nr. 2011/8023

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.07.1999 - Aktenzeichen 14 U 3/99

DRsp Nr. 2011/8023

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 04.12.1998 - 1b O 241/97 - abgeändert:

1. Der Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an den Kläger 50.000,- DM zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte Ziff. 1 verpflichtet ist, dem Kläger zukünftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, soweit sie auf die verzögerte Behandlung des am 11.02.1994 operierten Fibrosarkoms zurückzuführen sind und soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen tragen der Kläger und der Beklagte Ziff. 1 jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff. 2 trägt der Kläger. Der Beklagte Ziff. 1 trägt seiner außergerichtlichen Kosten selbst. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten tragen der Kläger und der Streithelfer jeweils zur Hälfte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers und des Beklagten Ziff. 1: 60.000,- DM.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einer ärztlichen Behandlung.