OLG Thüringen - Beschluss vom 04.03.2005
1 Ss 27/05
Normen:
OWiG § 67 Abs. 2 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1 ; BKatV § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2005, 277
NZV 2006, 168
VRS 109, 50
Vorinstanzen:
AG Erfurt - 110 Js 200518/04 - 61 Owi - 7.5.2004,

OLG Thüringen - Beschluss vom 04.03.2005 (1 Ss 27/05) - DRsp Nr. 2005/20718

OLG Thüringen, Beschluss vom 04.03.2005 - Aktenzeichen 1 Ss 27/05

DRsp Nr. 2005/20718

»1. Eine Beschränkung des Einspruchs auf die Anordnung des Fahrverbots ist in der Regel unwirksam, weil diese Rechtsfolge in einer so engen Beziehung zur festgesetzten Geldbuße steht, dass beide nicht losgelöst voneinander beurteilt werden können. 2. Eine Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch trotz Fehlens von Angaben zur Schuldform im Bußgeldbescheid kann wirksam sein, wenn der Bußgeldbescheid die Regelgeldbuße nach der Bußgeldkatalogverordnung anordnet, weil dann auf fahrlässige Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände zu schließen ist.«

Normenkette:

OWiG § 67 Abs. 2 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1 ; BKatV § 1 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das Thüringer Polizeiverwaltungsamt - Zentrale Bußgeldstelle - setzte durch Bußgeldbescheid vom 17.12.2003 gegen den Betroffenen wegen einer am 17.10.2003 begangenen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 22 km/h eine Geldbuße in Höhe von 80,- EUR fest und ordnete ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat an. Gegen den am 19.12.2003 zugestellten Bußgeldbescheid legte der Betroffene am 26.12.2003 Einspruch ein. In der Begründung des Einspruchs wandte sich der Betroffene ausschließlich gegen die Anordnung des Fahrverbots.